§ 5 ABGB, § 54 Abs 1 ASGG, § 53a BBG 1992
Auch das Rechtsmittelgericht muss auf eine Änderung der Rechtslage dann Bedacht nehmen, wenn die neuen Bestimmungen nach dem maßgebenden Übergangsrecht oder sonst bei Änderungen des zwingenden Rechts nach ihrem Inhalt auf das umstrittene Rechtsverhältnis bzw den anhängigen Rechtsstreit anzuwenden sind.