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Änderung der Rechtslage.

5. OGH – Zivilsachen20.01 ABGB allgemeinSen.-Präs. iR Dr. Peter Angst , Mag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2016/5969Jus-Extra OGH-Z 2016, 17 Heft 363 v. 1.5.2016

§ 5 ABGB, § 54 Abs 1 ASGG, § 53a BBG 1992

Auch das Rechtsmittelgericht muss auf eine Änderung der Rechtslage dann Bedacht nehmen, wenn die neuen Bestimmungen nach dem maßgebenden Übergangsrecht oder sonst bei Änderungen des zwingenden Rechts nach ihrem Inhalt auf das umstrittene Rechtsverhältnis bzw den anhängigen Rechtsstreit anzuwenden sind.

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