§ 353 EO, § 354 EO
Nur bei Vorliegen besonderer Umstände – etwa wenn die vom Verpflichteten laut Titel wieder einzuhängenden Türflügel von diesem in einem abgesperrten Raum verwahrt werden und daher für Dritte nicht zugänglich sind – ist ein auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands lautender Titel „nach § 354 EO“ zu vollstrecken.