§ 33 Abs 2 PSG
Grundsätzlich können Privatstiftungen Substiftungen errichten, sofern dies durch die Stiftungserklärung gedeckt ist. Daher ist der Vorstand der Privatstiftung bei der Errichtung einer Substiftung an den ursprünglichen Stiftungszweck gebunden; der Stiftungszweck muss daher kongruent sein.