§ 23 WaffG 1996
§ 23 Abs 2b WaffG ist dahin zu verstehen, dass – unabhängig von einer den Anforderungen des § 23 Abs 2 WaffG genügenden Rechtfertigung – schon die Ausübung des Schießsports einen Rechtsanspruch auf Erweiterung der Waffenbesitzkarte unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen und Einschränkungen begründet, dass aber die Möglichkeit, nach § 23 Abs 2 WaffG gegebenenfalls eine (darüber