§ 11 ZustG
I. Das Europäische Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland, BGBl Nr 67/1983 idF BGBl III Nr 53/2005, dessen Art 11 die unmittelbare Zustellung eines Schriftstückes durch die Post im Hoheitsgebiet anderer Vertragsstaaten ohne Übersetzung zulässt, gilt im Verhältnis zur Republik Tschechien, die das Übereinkommen nicht ratifiziert hat, nicht.