§ 20 GBG, § 21 GBG, § 830 ABGB
Es steht der Bewilligung der Anmerkung einer Teilungsklage nicht entgegen, wenn der beklagte Miteigentümer zwar kraft Einantwortung (außerbücherliches) Eigentum an einer Liegenschaft erworben hat, aber als solcher noch nicht im Grundbuch einverleibt ist.