Art 132 B-VG
I. Die Rsp des VwGH zu den §§ 33 und 34 VwGG, dass eine Revision zurückzuweisen ist, wenn schon vor ihrer Einbringung das Rechtsschutzinteresse fehlte, dass hingegen das Verfahren einzustellen ist, wenn das Rechtsschutzinteresse nach Einbringung der Revision wegfällt, ist auch auf Beschwerden an die VwG zu übertragen.