§ 140 ABGB
Rückzahlungen des Unterhaltsschuldners auf vor dem Entstehen, der Kenntnis oder der Erwartbarkeit der Unterhaltspflicht eingegangene Schulden sind bei der Bemessung des Unterhalts grundsätzlich zu berücksichtigen. In welcher Höhe sie die Bemessungsgrundlage mindern, ist durch eine Angemessenheitsprüfung zu ermitteln.