§ 1295 Abs 2 ABGB
Der Nachpächter kann den Vorpächter wegen verzögerter Räumung des Bestandobjekts direkt auf Schadenersatz klagen, wenn dieser in Kenntnis des Ablaufs seines Bestandvertrags und in Kenntnis des anderen Pachtvertrags die Rückgabe des Bestandobjekts verzögert und wegen Vereitelung der rechtzeitigen Erfüllung des Pachtvertrags frustrierten Aufwand des Nachpächters verursacht hat.