vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Einverleibung, streitige, Löschung der Anmerkung.

5. OGH – Zivilsachen20.11 GrundbuchsrechtSen.-Präs. iR Dr. Peter Angst , Mag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2016/5963Jus-Extra OGH-Z 2016, 15 Heft 362 v. 1.4.2016

§ 66 GBG, § 67 GBG

Die gemäß § 66 GBG im Grundbuch eingetragene Anmerkung, dass eine Einverleibung streitig sei, ist auf Antrag nicht nur in dem in § 67 letzter Satz GBG ausdrücklich geregelten („wenn das Strafgericht auf die Schuld des Angeklagten nicht erkannt hat“) Fall eines Freispruchs, sondern in sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmung auch im Fall der Einstellung

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte