§ 66 GBG, § 67 GBG
Die gemäß § 66 GBG im Grundbuch eingetragene Anmerkung, dass eine Einverleibung streitig sei, ist auf Antrag nicht nur in dem in § 67 letzter Satz GBG ausdrücklich geregelten („wenn das Strafgericht auf die Schuld des Angeklagten nicht erkannt hat“) Fall eines Freispruchs, sondern in sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmung auch im Fall der Einstellung