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Der Vermögensnachteil nach § 153 StGB muss unmittelbar durch den Missbrauch der Vertretungsbefugnis entstehen.

6. OGH – Strafsachen24.01 StrafgesetzbuchMag. Benedikt FuchsJus-Extra OGH-St 2016/4997Jus-Extra OGH-St 2016, 3 Heft 361 v. 1.2.2016

§ 153 StGB

Der von § 153 StGB verlangte Vermögensnachteil muss unmittelbar durch den Missbrauch der Vertretungsbefugnis entstehen und nicht etwa erst durch eine zusätzliche Handlung des Machtgebers oder eines Dritten.

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