§ 24 VwGG, § 1 Abs 1 BVwGEVV
Nach § 1 Abs 1 letzter Satz BVwG-EVV ist E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen iSd BVwG-EVV. Ein mittels E-Mail eingebrachter Schriftsatz (Revision) vermag keine Rechtswirkungen zu entfalten. Er wahrt daher auch keine Fristen.