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E-Mail-Revision beim BVwG, keine Rechtswirkungen.

3. VwGH – Administrativrecht10 VerfassungsrechtSen.-Präs. Dr. Leopold BumbergerJus-Extra VwGH-A 2016/6052Jus-Extra VwGH-A 2016, 7 Heft 361 v. 1.2.2016

§ 24 VwGG, § 1 Abs 1 BVwGEVV

Nach § 1 Abs 1 letzter Satz BVwG-EVV ist E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen iSd BVwG-EVV. Ein mittels E-Mail eingebrachter Schriftsatz (Revision) vermag keine Rechtswirkungen zu entfalten. Er wahrt daher auch keine Fristen.

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