Art 21 Abs 1 SDÜ, § 32 NAG 2005
I. Der von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte Aufenthaltstitel (Art 21 Abs 1 SDÜ) berechtigt nur zum vorübergehenden Aufenthalt, nicht zu einer Erwerbstätigkeit.
II. Drittstaatsangehörige, die während ihrer vorübergehenden selbständigen Erwerbstätigkeit den Wohnsitz und Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen nicht in einem Drittstaat, sondern in einem Mitgliedstaat des EWR-Abkommens (oder in der Schweiz) aufrecht erhalten, sind von der Ausnahmeregelung des § 32 NAG 2005 erfasst. Sie benötigen für die Ausübung einer vorübergehenden selbständigen Erwerbstätigkeit (nur) ein Visum und keinen Aufenthaltstitel.