Art 10 EMRK, Art 17 Abs 1 StGG, § 1330 ABGB
Schutzgegenstand der auch nach Art 10 EMRK geschützten Freiheit der Wissenschaft sind die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei der Suche nach Erkenntnissen, ihre Deutung und Weitergabe.