§ 34 Abs 4 AsylG 2005, Art 17 Abs 1 Dublin III-VO
I. § 34 Abs 4 AsylG 2005 ist dahingehend zu verstehen, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist.
II. Die Zurückweisung der Anträge der Familienmitglieder ist mit § 34 Abs 4 AsylG 2005 nicht vereinbar, wenn das Verfahren des Ehemanns und Vaters bereits zugelassen ist. Dies hat – wenn die Zurückweisung der Anträge aller Familienangehörigen gem § 5 AsylG 2005, etwa infolge der Zuständigkeit Österreichs für die Prüfung des Antrages des Familienvaters, nicht mehr in Betracht kommt – im Hinblick auf die übrigen Familienmitglieder die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gem Art 17 Abs 1 Dublin III-VO zur Folge.