§ 2 Abs 1 UStG 1994, Art 28 Abs 1 UStG 1994
Gegenstand eines freien Dienstvertrages sind Dienstleistungen, die nicht in persönlicher Abhängigkeit geleistet werden. Umsatzsteuerrechtlich liegt diesfalls eine selbständige Tätigkeit und daher Unternehmereigenschaft nach § 2 Abs 1 UStG 1994 vor (vgl Ruppe/Achatz, UStG4, § 2 Tz 83).