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Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Gutachten FMA Bankenaufsicht.

5. OGH – Zivilsachen22.02 ZPOSen.-Präs. iR Dr. Peter Angst , Mag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2016/5943Jus-Extra OGH-Z 2016, 10 Heft 361 v. 1.2.2016

§ 292 ZPO, § 496 Abs 1 Z 2 ZPO, § 503 Z 2 ZPO, § 79 Abs 4 BWG

Die Aufnahme eines einzelnen Beweismittels als solche kann nie eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens darstellen. Entscheidend ist vielmehr, ob andere beantragte Beweise nicht aufgenommen wurden und deswegen eine zu bemängelnde Unvollständigkeit der Entscheidungsgrundlage besteht.

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