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§ 16 WEG
Der Wohnungseigentümer ist auf seine Kosten zur Anbringung einer Markise berechtigt, auch wenn sie nur ihm zugutekommt. Die Markise bildet einen Teil der „Außenhaut“ des Gebäudes und damit einen allgemeinen Teil der Liegenschaft.
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§ 16 WEG
Der Wohnungseigentümer ist auf seine Kosten zur Anbringung einer Markise berechtigt, auch wenn sie nur ihm zugutekommt. Die Markise bildet einen Teil der „Außenhaut“ des Gebäudes und damit einen allgemeinen Teil der Liegenschaft.