§ 40 WRG 1959
Die Feststellung, ob Maßnahmen zur Beseitigung der Oberflächenwässer eines Bauvorhabens Entwässerungsanlagen iSd § 40 WRG und damit wasserrechtlich bewilligungspflichtig sind, setzt eine entsprechende Beschreibung des Projektes voraus. Mit dem bloßen Hinweis auf die Baubewilligung allein kann eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht nicht verneint werden.