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Gemeinderatsmitglieder sind (strafrechtlich) Beamte.

6. OGH – Strafsachen24.01 StrafgesetzbuchMag. Benedikt FuchsJus-Extra OGH-St 2016/5003Jus-Extra OGH-St 2016, 4 Heft 361 v. 1.2.2016

§ 74 Abs 1 Z 4 StGB, § 302 StGB

Der Gemeinderat ist zwar allgemeiner Vertretungskörper, ihm kommt jedoch keine Gesetzgebungs-, sondern ausschließlich Vollziehungs-(Verwaltungs-) Funktion zu. Seine Mitglieder nehmen (als Kollegialorgan) Rechtshandlungen vor und sind daher Beamte im strafrechtlichen Sinn.

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