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Bodenkontaminierung bei Tankstelle, Haftung.

3. VwGH – Administrativrecht81 WasserrechtSen.-Präs. Dr. Leopold BumbergerJus-Extra VwGH-A 2016/6063Jus-Extra VwGH-A 2016, 9 Heft 361 v. 1.2.2016

§ 31 WRG 1959

I. Bei der Prüfung der Rechtspflicht des Verpflichteten zur Durchführung der gem § 31 Abs 2 und 3 WRG erforderlichen Abwehrmaßnahmen kommt es zwar nicht auf ein Verschulden an; allerdings gehen die angeführten Bestimmungen vom Verursacherprinzip aus. Die Verpflichtung zur Abwehr einer Gewässerverunreinigung nach § 31 Abs 2 WRG trifft somit den objektiven Verursacher.

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