§ 31 WRG 1959
I. Bei der Prüfung der Rechtspflicht des Verpflichteten zur Durchführung der gem § 31 Abs 2 und 3 WRG erforderlichen Abwehrmaßnahmen kommt es zwar nicht auf ein Verschulden an; allerdings gehen die angeführten Bestimmungen vom Verursacherprinzip aus. Die Verpflichtung zur Abwehr einer Gewässerverunreinigung nach § 31 Abs 2 WRG trifft somit den objektiven Verursacher.