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Geldbuße, Voraussetzungen.

3. VwGH – Administrativrecht97 Öffentliches AuftragswesenSen.-Präs. Dr. Leopold BumbergerJus-Extra VwGH-A 2016/6049Jus-Extra VwGH-A 2016, 5 Heft 360 v. 1.1.2016

§ 334 Abs 7 BVergG 2006

I. Ein Verschulden des Auftraggebers ist in § 334 Abs 7 erster Satz BVergG 2006 nicht als Voraussetzung für die Verhängung einer Geldbuße normiert. Die Geldbuße hat keinen strafrechtlichen Charakter.

II. Eine Geldbuße ist im Anschluss an eine Feststellung gem § 312 Abs 3 Z 3 bis 5 BVergG 2006 zu verhängen. Die Rechtswidrigkeit des Handelns des öffentlichen Auftraggebers ist bereits Gegenstand dieser Feststellung und kann bei der Verhängung der Geldbuße nicht mehr geltend gemacht werden.

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