§ 334 Abs 7 BVergG 2006
I. Ein Verschulden des Auftraggebers ist in § 334 Abs 7 erster Satz BVergG 2006 nicht als Voraussetzung für die Verhängung einer Geldbuße normiert. Die Geldbuße hat keinen strafrechtlichen Charakter.
II. Eine Geldbuße ist im Anschluss an eine Feststellung gem § 312 Abs 3 Z 3 bis 5 BVergG 2006 zu verhängen. Die Rechtswidrigkeit des Handelns des öffentlichen Auftraggebers ist bereits Gegenstand dieser Feststellung und kann bei der Verhängung der Geldbuße nicht mehr geltend gemacht werden.