§ 35 TSchG, § 37 TSchG
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Die Bestimmung des § 37 Abs 1 Z 2 TSchG, die die Organe der Behörde verpflichtet, unter den dort genannten Voraussetzungen ein Tier dem Halter abzunehmen, wenn dieser nicht willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen, bietet keine Rechtsgrundlage dafür, dem Halter bescheidmäßig Aufträge zur Veränderung der Haltungsbedingungen der Tiere vorzuschreiben. Derartige Aufträge wären gegebenenfalls gestützt auf § 35 Abs 6 TSchG zu erteilen.