§ 11 Abs 3 IESG
§ 11 Abs 3 Satz 3 IESG ordnet für den Fall der Verurteilung wegen der in dieser Bestimmung genannten Delikte eine unmittelbar auf Gesetz beruhende Haftung der Organe für die auf den Insolvenz-Entgelt-Fonds übergegangenen Entgeltansprüche an (Tatbestandswirkung des Strafurteils).