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Freistellungsvoraussetzungen.

5. OGH – Zivilsachen21.07 KartG 2005Sen.-Präs. iR Dr. Peter Angst , Mag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2016/5920Jus-Extra OGH-Z 2016, 5 Heft 360 v. 1.1.2016

§ 28 Abs 2 KartG 2005

Die Feststellungsbefugnis nach § 28 Abs 2 KartG bezieht sich nur auf den Bereich des KartellG, sodass weder ein Verstoß gegen Art 101 AEUV noch die Nichterfüllung der „Freistellungsvoraussetzungen der Gruppenfreistellungsverordnung“ vom Kartellgericht festgestellt werden darf.

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