§ 34 Abs 9 EStG 1988
Nach dem mit dem StRefG 2009 eingeführten § 34 Abs 9 EStG 1988 werden Kinderbetreuungskosten unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt. Dabei nimmt der Gesetzgeber auch auf das Wohl der Kinder Bedacht, indem er nur bestimmte qualifizierte Arten der Betreuung steuerlich fördert.