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Beschluss auf „Zulassung“ eines Privatbeteiligten ist weder anfechtbar noch entfaltet er Sperrwirkung.

6. OGH – Strafsachen25.01 StrafprozessordnungMag. Benedikt FuchsJus-Extra OGH-St 2015/4988Jus-Extra OGH-St 2015, 20 Heft 359 v. 1.11.2015

StPO § 67

Ein Beschluss auf „Zulassung“ einer Person als Privatbeteiligter ist als prozessleitende Verfügung (§ 35 Abs 2 zweiter Fall StPO) weder selbstständig anfechtbar noch entfaltet er eine – unter der Bedingung im Wesentlichen gleichbleibender Umstände stehende – Sperrwirkung.

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