GBG § 61, GBG § 66, ABGB § 364c
Bestreitet ein aus einem im Grundbuch nicht eingetragenen Veräußerungs- und Belastungsverbot Berechtigter die Gültigkeit einer Einverleibung im Prozessweg (§ 61 GBG) oder aufgrund einer Strafanzeige (§ 66 GBG), so kann er die Streitanmerkung nicht erwirken, weil das Verbot nur obligatorisch und nicht absolut wirkt.