vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Mietrechtsverfahren, Revisionsrekursfrist.

5. OGH – Zivilsachen20.05 MietrechtSen.-Präs. iR Dr. Peter Angst , Mag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2015/5875Jus-Extra OGH-Z 2015, 41 Heft 359 v. 1.11.2015

MRG § 37, WEG § 52

Gemäß § 37 Abs 3 Z 16 MRG beträgt die Frist für den Revisionsrekurs nur dann vier Wochen, wenn ein Sachbeschluss oder ein einen Sachbeschluss betreffender Aufhebungsbeschluss angefochten wird. Sie gilt somit nicht für einen Beschluss, mit dem die Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs ausgesprochen wird. In diesem Fall beträgt die Frist für den Revisionsrekurs gemäß § 65 Abs 1 AußStrG daher 14 Tage.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte