MRG § 37, WEG § 52
Gemäß § 37 Abs 3 Z 16 MRG beträgt die Frist für den Revisionsrekurs nur dann vier Wochen, wenn ein Sachbeschluss oder ein einen Sachbeschluss betreffender Aufhebungsbeschluss angefochten wird. Sie gilt somit nicht für einen Beschluss, mit dem die Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs ausgesprochen wird. In diesem Fall beträgt die Frist für den Revisionsrekurs gemäß § 65 Abs 1 AußStrG daher 14 Tage.