KBGG § 31 Abs 2
Als rückwirkend festgestellte Tatsachen gelten alle für die Zuerkennung des Anspruchs maßgeblichen Umstände, die mit Rückwirkung erst zu einem nach der Zuerkennung liegenden Zeitpunkt, zB durch Gerichtsurteil oder Entscheidung einer Behörde, festgestellt werden. Eine rückwirkende Gesetzesänderung stellt keine Änderung der für die Zuerkennung maßgeblichen Tatsachengrundlage dar.