EO § 371a
Die Stellung eines Verfahrenshilfeantrags samt Beigebung eines Rechtsanwalts zur Erhebung eines Rechtsmittels ist der in § 371a EO geforderten Einbringung des Rechtsmittels gleichzuhalten, um die vom Gesetz bezweckte Sicherung des (vermeintlichen Gläubigers) auch für vergleichbare Prozesshandlungen des (noch nicht rechtskräftig) Unterlegenen zu gewährleisten. Die Exekution zur Sicherstellung ist