ZPO § 116, AußStrG 2005 § 5 Abs 2 Z 1 lit b
Die Bestellung eines Kurators im Unterhaltsvorschussverfahren erfolgt mangels näherer Festlegung im Bestellungsbeschluss in der Regel für das gesamte Unterhaltsvorschussverfahren und nicht nur allein für das Bewilligungsverfahren.