KStG § 2 Abs 1
Durch die Vereinnahmung eines Gestellungsentgeltes durch einen Orden für die Überlassung der Ordensangehörigen (geistlichen Schwestern) an eine gemeinnützige GmbH (in die das vom Orden bisher selbst betriebene Krankenhaus eingebracht worden war) entsteht für sich noch kein Betrieb gewerblicher Art nach § 2 Abs 1 KStG 1988 (vgl E 22.12.2004, 2001/15/0141 und 0145).