ZustG § 13 Abs 4
I. Der Begriff der „Angestellten“ in § 13 Abs 4 ZustG ist nicht im arbeitsvertragsrechtlichen Sinn zu verstehen; es können daher auch nicht als Angestellte iSd AngG zu wertende Personen als Angestellte iSd Zustellvorschriften angesehen werden.
II. Die Rechtsgrundlage des Beschäftigungsverhältnisses ist ebenso unerheblich wie die Frage, ob die Beschäftigung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt; die Leistung muss bloß einvernehmlich, also mit Wissen und Willen des Arbeitgebers erbracht werden. Es kommt nur darauf an, ob Abhängigkeit und Unselbstständigkeit des Übernehmers der Postsendung vom Adressaten vorliegt.