AVG § 10 Abs 3
I. Bei der inhaltlichen Bestimmung des Begriffes „zu Erwerbszwecken“ im § 10 Abs 3 AVG ist § 1 GewO 1994 heranzuziehen.
II. Unter Ertrag bzw wirtschaftlichem Vorteil ist jede wirtschaftlich positive Wirkung, namentlich die Erzielung eines geldlichen Gewinnes, aber auch sonstige den Geschäftszielen dienliche positive Effekte, wie zum Beispiel die Festigung bestehender Geschäftsverbindungen, die Vergrößerung des Kreises der Geschäftskunden, die Steigerung des Bekanntheitsgrades