GewO 1994 § 356b, MinroG 1999 § 153, MinroG 1999 § 156
I. Gem § 356b Abs 1 GewO 1994 entfallen gesonderte Genehmigungen (Bewilligungen) nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes. Zu diesen zählt auch das MinroG 1999.
II. Gem § 356b Abs 1 und 3 GewO 1994 sind im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren die materiellrechtlichen Genehmigungs-(Bewilligungs-)regelungen in den anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes bei Erteilung der Genehmigung (mit)anzuwenden. Zu diesen mitanzuwendenden Regelungen gehören auch die Regelungen über eine Parteistellung in den anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes. Daher sind für eine allfällige Parteistellung der Nachbarn und der Standortgemeinde die Vorschriften des MinroG 1999 betreffend das Verfahren nach den §§ 153 Abs 2 und 156 leg cit maßgeblich.