AWG 2002 § 31, ElektroaltgeräteV 2005 § 16 Abs 2a
I. Die „zu erwartenden Kosten“ iSd § 16 Abs 2a Z 2 ElektroaltgeräteV 2005 sind im Sinne von „allen zu erwartenden Kosten“ zu verstehen. Die „zu erwartenden Kosten“ für die im Kalenderjahr gesammelten (erfassten) Elektro- und Elektronik-Altgeräte einer Sammel- und Behandlungskategorie umfassen somit nicht nur die Kosten für die Sammlung.