StVO § 24 Abs 1 lit a, StVO § 48
I. Ein auf den linken Fahrbahnrand zufahrender Fahrzeuglenker hat sich durch einen Blick zurück davon zu überzeugen, ob dort aufgestellte aus seiner Fahrtrichtung unkenntliche Verkehrszeichen für ihn verbindliche Gebote oder Verbote kundmachen.