BDG 1979 § 15c
I. Die gesetzlichen Regelungen des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35, über die Erhöhung des Ausmaßes der für die Inanspruchnahme der „Korridorpension“ erforderlichen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit führen zu keiner auf dem Alter beruhenden Ungleichbehandlung iSd Art 2 der RL 2000/78/EG .