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VereinsG 2002 § 14 Abs 2, VereinsG 2002 § 31 Z 4, EMRK Art 11
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Bestrafung eines Vereinsobmanns wegen Unterlassung der fristgerechten Anzeige einer personellen Änderung des Vereinsvorstandes; behördliche Auflösung eines Vereins selbst wie auch die Überprüfung der Erklärung, dass die Vereinsgründung nicht gestattet ist, sind, so wie die Frage, ob überhaupt ein Verein iSd Art 11 EMRK vorliegt, Entscheidungen, die den Kernbereich der Vereinsfreiheit betreffen; Eingriffe sind nur zulässig, wenn sie zur Erreichung der in Art 11 Abs 2 EMRK genannten Ziele zwingend notwendig sind; eine Entscheidung darüber obliegt dem VfGH; spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen.