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Umfang des Fischereirechts.

5. OGH – Zivilsachen20.01 ABGBSen.-Präs. iR Dr. Peter Angst , Mag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2015/5840Jus-Extra OGH-Z 2015, 35 Heft 358 v. 1.10.2015

ABGB § 382, ABGB § 383, Oö FischereiG § 1 Abs 1, Oö FischereiG § 5 Abs 1

Jedes Fischereirecht, auch das Koppelfischereirecht nach § 5 Abs 1 Oö FischereiG, umfasst die Befugnis Sportfischerlizenzen zu vergeben. Diese Befugnis kann weder mit dinglicher Wirkung abgetreten, noch ersessen werden.

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