ABGB § 382, ABGB § 383, Oö FischereiG § 1 Abs 1, Oö FischereiG § 5 Abs 1
Jedes Fischereirecht, auch das Koppelfischereirecht nach § 5 Abs 1 Oö FischereiG, umfasst die Befugnis Sportfischerlizenzen zu vergeben. Diese Befugnis kann weder mit dinglicher Wirkung abgetreten, noch ersessen werden.