AußStrG § 64 Abs 1
Erklärt das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs pauschal für zulässig, ohne zwischen dem abändernden und dem aufhebenden Teil seiner Entscheidung zu differenzieren, ist im Zweifel in einem solchen Fall davon auszugehen, dass sich der Zulässigkeitsausspruch auch auf den aufhebenden Teil bezieht. (siehe bereits 6 Ob 10/14k).