VerG § 8, ZPO § 577
Wird die Anrufung der gemäß § 8 Abs 1 VerG vorgesehenen Schlichtungseinrichtung („Vereinsschiedsgericht“) vom Erlag eines Kostenvorschusses abhängig gemacht, so ist aufgrund der – bereits wegen der „Kostenhürde“ gegebenen – Unzumutbarkeit der Anrufung die sofortige Beschreitung des Rechtswegs zulässig.