AußStrG § 2, AußStrG § 140a
Voraussetzung für die Bestellung eines Kinderbeistands ist gemäß § 104a Abs 1 Satz 1 AußStrG ein gerichtsanhängiges Obsorge oder Kontaktrechtsverfahren. Im Vorfeld und ohne ein solches Verfahren kommt die Bestellung eines Kinderbeistands auch „als vorläufige Maßnahme“ von vornherein nicht in Betracht.