ArbIG § 13, TagbauarbeitenV § 10 Abs 2
I. Dem BMASK kommt nach § 13 ArbIG die Berechtigung zu, auch in Fällen, die sich auf den Arbeitnehmerschutz in einem Bergbaubetrieb bzw in einem Mineralrohstoffe gewinnenden Betrieb bezieht, Revision zu erheben.
II. Für eine Anwendbarkeit von § 10 Abs 2 TagbauarbeitenV kommt es nicht auf eine konkrete Gefahr an, die von tagbauspezifischen Gefahrenbereichen ausgeht, sondern auf die Verhinderung abstrakter Gefahrenlagen.