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Vorbehalt der gesonderten (Sach-)Entscheidung über den Verfall nicht gesondert anfechtbar.

6. OGH – Strafsachen25.01 StrafprozessordnungMag. Benedikt FuchsJus-Extra OGH-St 2015/4852Jus-Extra OGH-St 2015, 14 Heft 357 v. 1.9.2015

StPO § 443 Abs 2

Die (der Sache nach) bloß verfahrensleitende Verfügung gemäß § 443 Abs 2 StPO, die Sachentscheidung über den Verfall einer gesonderten Entscheidung vorzubehalten, ist nicht abgesondert anfechtbar und nicht Teil des Strafurteils, daher auch nicht mit Nichtigkeitsbeschwerden und/oder Berufung bekämpfbar.

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