WEG § 37
Die Regelung des § 37 Abs 5 Satz 3 WEG, wonach einem Wohnungseigentumsbewerber, der noch nicht Miteigentümer ist, unter anderem Verwaltungsrechte zustehen, wenn sein Miteigentumsanteil – insbesondere durch ein bereits vorliegendes Nutzwertgutachten – bekannt ist, kann nicht teleologisch um das Erfordernis der Bestimmtheit des späteren Miteigentumsanteils reduziert werden.