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Absolute Anwaltspflicht.

5. OGH – Zivilsachen22.04 GOGSen.-Präs. iR Dr. Peter Angst , Mag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2015/5826Jus-Extra OGH-Z 2015, 32 Heft 357 v. 1.9.2015

GOG § 85

Die in § 85 Abs 5 Satz 3 GOG normierte absolute Anwaltspflicht ist nicht nur auf die abschließende Sachentscheidung, sondern auf sämtliche an den Obersten Gerichtshof gerichteten Rechtsmittel im Verfahren nach § 85 GOG anzuwenden.

(Die absolute Anwaltspflicht gilt somit auch für einen Rekurs gegen einen Unterbrechungsbeschluss.)

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