GOG § 85
Die in § 85 Abs 5 Satz 3 GOG normierte absolute Anwaltspflicht ist nicht nur auf die abschließende Sachentscheidung, sondern auf sämtliche an den Obersten Gerichtshof gerichteten Rechtsmittel im Verfahren nach § 85 GOG anzuwenden.
(Die absolute Anwaltspflicht gilt somit auch für einen Rekurs gegen einen Unterbrechungsbeschluss.)